Abtreibung ist Mord
Nach heutiger Rechtslage (Stand v. 24.11.2012) können in Deutschland ungeborene Kinder bis zum Ende der 12. Schwangerschaftwoche nach vorausgegangener Beratung »rechtswidrig« aber »straffrei« abgetrieben werden.

Diese staatliche Quadratur des Kreises wurde juristisch vom höchsten bundesdeutschen Gericht bestimmt.

Mord ist juristisch eindeutig definiert:
Mörder ist, wer (...) aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Das ungeborene Kind wird de facto aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln getötet. Der Auftraggeber ist die Mutter. Der Auftragsmörder der Arzt. Die Mittäter sind a) die Jurisdiktion b) die Krankenkassen durch die Finanzierung, c) die Krankenkassenmitglieder - also die Bürger - durch ihre monatlichen Geldzuwendungen.

Damit ist zweifelsfrei belegt, daß der Staat ursächlich für den Kindermo rd verantwortlich ist - dementgegen belegt der Hl. Augustinus in "de civitate dei", daß der Staat die Aufgabe hat, das Leben seiner Bürger zu schützen.

(PH)

Abtreibung darf als „Mord“ bezeichnet werden!
Frauenärzte, die Abtreibungen vornehmen, müssen Beschimpfung ihrer Arbeit als „Mord“ und „neuer Holocaust“ hinnehmen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe billigte in dem Urteil mit Aktenzeichen: 6 U 189/02 vom 23. April 2003, entsprechende Proteste eines radikalen Abtreibungsgegners. Zwar liege darin „ein erheblicher Vorwurf und eine spürbare Kränkung“. Weil es beim Thema Schwangerschaftsabbruch jedoch um eine fundamentale Frage gehe, müsse sich der Mediziner auch drastisch formulierte Kritik gefallen lassen.

Im vorliegenden Fall seien die „herabsetzenden Äußerungen“ vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Das OLG gab damit dem selbst ernannten Lebensschützer Klaus Günter Annen aus Weinheim bei Mannheim Recht. Weil das OLG Stuttgart - im Gegensatz zu der Karlsruher Entscheidung - Annen in einem ähnlichen Fall zur Unterlassung verurteilt hatte, wird sich voraussichtlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall befassen. Das Karlsruher OLG hat die Revision zugelassen.

Der BGH hatte einen früheren Slogan Annens („Damals: Holocaust - heute: Babycaust“ - siehe Homepage ==> http://www.babykaust.de ), der bereits in eine Flut von Prozessen verwickelt war, als zulässige Meinungsäußerung angesehen. Annen protestierte wiederholt vor einer Frauenarztpraxis im Raum Heidelberg gegen die dort vorgenommenen Abtreibungen. Auf einem Schild hieß es „Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis“. In Flugblättern bezeichnete der Mann zudem Schwangerschaftsabbrüche als „neuen Holocaust“ und als „Mord an unseren Kindern“.

(PH)

Im folgenden dokumentieren wir den Zusammenhang zwischen Mord und Abtreibung aus der aktuellen Rechtslage mit Stand vom 30.6.2010:

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 218
Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Quelle Internet-Link ==> http://dejure.org/gesetze/StGB/218.html

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Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

Quelle Internet-Link ==> http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html

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Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Quelle Internet-Link ==> http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html

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Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)

§ 212
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Quelle Internet-Link ==> http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html

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(PH)

Zur Meinungsäusserungsfreiheit von Abtreibungsgegnern
Im April dieses Jahres (Anm.: 2003) ergingen zwei gegensätzliche Entscheidungen betreffend die Meinungsfreiheit von Abtreibungsgegnern.(1) Während das OLG Karlsruhe in seinern Urteil vorn 23.04.2003 (6 U 189/02) die Bewertung der Abtreibung als „rechtswidrig" sowie ihre Bewertung als „Mord" und „neuer Holocaust als vorn Grundrechtder Meinungsfreiheit gedeckt ansah, hat der BGH in Beschluss von) 01. 04. 2003 (VI ZR 366/02) eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, der personenbezogene Vorwurf an einen Frauenarzt, „rechtswidrige" Abtreibungen vorzunehmen, habe eine unzulässige „Prangerwirkung".

1. Das Urteil des OLG Karlsruhe

a) Es entspricht den Kriterien der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (2) und des BGH (3) wenn das OLG davon ausgeht, dass es sich bei der Bewertung von Abtreibungen als "Mord" und als „neuer Holocaust um Wer urteile handelt, die zwar geeignet sind, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen, jedoch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Ab: 1 GG) gedeckt sind. Es stellt ferner zu Recht fest, daß keine Schmähkritik vorliegt, da es dem Beklagten um die Auseinandersetzung in der Sache geht und nicht um die Diffamierung des Betroffenen. In Übereinstimmung rnit der o.g. Rechtsprechung räumt es bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beklagten den Vorrang ein, da bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage eine Vermutung hierfür besteht, und zwar auch dann, wenn diese Äußerung überspitzt ist und unabhängig davon, ob das geäußerte Werturteil als richtig oder falsch bewertet. wird.(4)

b) Die Bewertung der Abtreibungen als „rechtswidrig" sieht das OLG als bloße zutreffende Feststellung der geltenden Rechtslage an; zutreffend sei sie deshalb, weil auch das BVerfG die ohne Indikation vorgenommene oder nur auf die bisherige soziale Indikation gestützte Abtreibung als „rechtswidrig" bewertet (5) und der Beklagte im Rahmen seines Protestes gegen Abtreibung erkennbar hierauf Bezug nehrne. Die Äußerung wird deshalb als wahre Tatsachenbehauptung eingestuft.

c) Dem Urteil des OLG Karlsruhe ist in vollem Umfang zuzustimmen. Zwar ist die Rechtsprechung des BVerfG - etwa im „Soldatenurteil" -, die das OLG seinem Urteil im Wesentlichen zu Grunde gelegt hat, kritikwürdig, weil sie den Ehrenschutz in der öffentlichen Auseinandersetzung so gut wie beseitigt. Die Äußerungen des Beklagten sind jedoch auch dann durch Art. 5 Abs. 1 GG bzw. durch 193 StGB gerechtfertigt, wenn man mit der früheren Rechtsprechung eine sachliche Angemessenheit der Äußerung verlangt. Denn die Bewertung von Abtreibungen als „Mord" im ethischen Sinne ist sachlich angemessen, da die Abtreibung einen Verstoß gegen das 5. Gebot „Du sollst nicht morden" darstellt und der Beklagte erkennbar auf die ethische Bewertung abstellt und nicht etwa auf die strafrechtliche. Auch die Bewertung der Abtreibung in ihrem Gesamtgeschehen in Deutschland als „neuer Holocaust" ist angemessen, da der zutreffende Vergleichspunkt in der Tötung unzähliger unschuldiger Menschen besteht und mit der Äußerung nur ein Vergleich und keine Gleichsetzung vorgenommen wird.

Bei der Bewertung der Abtreibung als „rechtswidrig" handelt es sich m. E. zwar nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, da die Einstufung eines Vorgangs als „rechtswidrig" in der Regel nur eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck bringt.(6) Jedoch handelt es sich um ein zutreffendes und angemessenes Werturteil, da es der geltenden Rechtslage entspricht. Auch das BVerfG hat die ohne Indikationsfeststellung vorgenomrnenen, nach der Beratungsregelung lediglich straffreien Abtreibungen als rechtswidrig bewertet. Somit muss auch diese Äußerung erlaubt sein. Dieses - nach unserer Rechtsordnung an sich selbstverständliche - Ergebnis hat das OLG Karlsruhe seiner Urteilsfindung zu Grunde gelegt und damit die - heutzutage nicht mehr selbstverständliche - Meinungsfreiheit von Abtreibungsgegnern anerkannt.

2. Der BGH-Beschluss

Dem gegenüber kommt der BGH - der sich nur mit der Bewertung der Abtreibung als „rechtswidrig" auseinander zu setzen hatte - zum gegenteiligen Ergebnis. Der BGH ist der Auffassung, dass ein Grund für die Zulassung der Revision gern. § 543 ZPO nicht vorliege.

a) Der Revisionsgrund des § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung der Sache) liege nicht vor, da die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts untersagt werden könnten, geklärt seien. Dies trifft zwar zu, aber diese Klärung erfolgte in sämtlichen bisherigen Entscheidungen im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass dem Grundrecht der Meinungsfreiheit der Vorrang zuerkannt wurde.

b) Auch der Revisionsgrund des § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) liege nicht vor. Insbesondere sei die Annahme der Revision nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt, da das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht, des Klägers zurückstehen müsse.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen stützt der BGH seine Entscheidung allerdings nicht darauf, dass der Vorwurf, „rechtswidrige" Abtreibungen vorzunehmen, von einem „unvoreingenommenen und verständigen" Leser des Flug blattes als Vorwurf „gesetzwidrigen", „verbotenen" oder gar „strafbaren" Verhaltens bewertet werde und dass dieser Aussageinhalt als unwahre Tatsachenbehauptung oder als ein das Persönlichkeitsrecht schwer verletzendes Werturteil anzusehen sei, das nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der BGH ist der Meinung, dass es dahinstehen könne, ob das o.g. Verständnis der Äußerung des Beklagten durch das Berufungsgericht zwingend sei.

Der BGH begründet seine Entscheidung vielmehr damit, dass der Beklagte mit seiner Äußerung eine unzulässige „Prangerwirkung" gegen den als Einzelperson genannten Kläger erzeugt habe und auch habe erzeugen wollen. Hierin wird eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers gesehen, die so schwer wiege, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit zurücktreten rnüsse.

c) Diese Begründung vermag nur Erstaunen und Befremden hervorzurufen: Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimnrung vor Eingriffen in die engere persönliche Lebenssphäre durch Offenlegung von persönlichen Lebenssachverhalten, durch die der Betroffene der Öffentlichkeit preisgegeben wird, geschützt wird. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese Offenlegung geeignet ist, Ansehen und Wertschätzung des Betroffenen in der Öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihn gewissermaßen an den Pranger zu stellen.(7) Aber selbst in solchen Fällen ist eine Veröffentlichung keineswegs stets ausgeschlossen, sie könne zulässig sein, wenn gewichtige Gründe hierfür sprechen.(8) Dem entsprechend hat die Rechtsprechung eine solche Prangerwirkung bislang nur dann angenommen, wenn Fakten (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen) aus der Privat- oder Intimsphäre bekannt gegeben werden, die geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit in hohem Maße zu beeinträchtigen. Dies wurde etwa bei der Veröffentlichung einer Liste mit Namen ehemaliger inoffizieller Stasi-Mitarbeiter angenommen.(9)

Die Tatsache, dass der Kläger Abtreibungen vornimmt, die nach der Rechtsprechung des BVerfG auch als rechtswidrig zu bewerten sind, gehört jedoch nicht zur Privat- oder Intimsphäre des Klägers, sondern zu dessen beruflicher Tätigkeit. Er wird folglich nicht als „Privatperson" angegriffen. Dies erkennt offenbar auch der BGH, denn er sagt in seiner Begründung, dass der Kläger als „Einzelperson" angegriffen werde. Die Tatsache aber, dass der Kläger als Einzelperson genannt ist, kann die Meinungsäußerungen des Beklagten nicht unzulässig machen, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt selbstverständlich in seinem vollen Umfang auch gegenüber Einzelpersonen. Auch diesen gegenüber besteht die Vermutung des Vorrangs der Meinungsfreiheit.(10) Eine unzulässige Prangerwirkung wurde zwar vom BGH und vom BVerfG in einem Fall diskutiert, in denen neben herabsetzenden Äußerungen auch ein Bild des Angegriffenen veröffentlicht wurde.(11) Aber selbst dort wurde eine „Prangerwirkung" verneint, und der Meinungsfreiheit der Vorrang eingeräumt.(12) Eine Abbildung des Klägers wurde im vorliegenden Fall jedoch von dem Beklagten nicht verwendet, so dass die Annahme einer „Prangerwirkung" im Grunde genommen abwegig ist.

Der BGH hat auch in keiner Weise begründet, worin diese Prangerwirkung bestehen soll. Sollte sie allein in der möglichen Ansehensminderung in der Öffentlichkeit bestehen, die sich aus der Äußerung des Beklagten für den Kläger ergeben könnte, so wäre zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung auch solche Kritik rechtfertigt, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil anderenfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht.(13) Will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der Öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung.(14)

Das gilt auch dann, wenn der Kläger auf Grund der Äußerungen des Beklagten Einnahmerückgänge durch Wegbleiben von Patienten zu verzeichnen hätte oder wenn er sich auf Grund der öffentlichen Kritik von sich aus dazu veranlasst sähe, keine Abtreibungen mehr vorzunehmen. Denn selbst ein gezielter Boykottaufruf wäre durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern nicht physischer oder erheblicher wirtschaftlicher Druck eingesetzt wird und wenn der Boykottaufruf seinen Grund nicht in eigenen wirtschaftlichen Interessen hat, sondern in der Sorge um politische oder andere Belange der Allgemeinheit. (15) So verhielt es sich hier, da der Beklagte keinen physischen oder wirtschaftlichen Druck eingesetzt hat und es ihm lediglich darum ging, die Öffentlichkeit über das Unrecht der massenhaften Tötung Ungeborener im Allgemeinen wie auch über die Tatsache, dass in der Arztpraxis des Klägers Abtreibungen vorgenommen werden, informieren und wachrütteln wollte. Ein gezielter Boykottaufruf lag im Übrigen nicht vor. Vom Beklagten sind eventuell entstehende wirtschaftliche Nachteile, die den Kläger als Folge der Meinungsäußerungen treffen könnten, lediglich in Kauf genommen worden. Wäre die Meinungsäußerung des Beklagten unter den gegebenen Voraussetzungen aber selbst bei einem gezielten Boykottaufruf zulässig, so muss dies erst recht in einem solchen Fall gelten.

Schließlich befremdet es, wenn der BGH in seiner Entscheidung verlangt, dass der Beklagte in seinem Flugblatt bei der Bewertung der Abtreibungen als „rechtswidrig" auf die betreffende Rechtsprechung des BVerfG hätte Bezug nehmen müssen. Denn das BVerfG hat bereits im Jahre 1976 ausdrücklich erklärt, dass es dem Grundgedanken und der Funktion der Meinungsfreiheit in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes widerspreche, wenn öffentliche, auch scharfe Kritik, jeweils durch Tatsachen belegt und für den Durchschnittsleser überprüfbar gemacht werden müsste.(16)

3. Fazit

Der Beschluss des BGH macht im Ergebnis jede personenbezogene Kritik an Abtreibungsärzten unmöglich. Denn wenn schon die personenbezogene Bewertung von Abtreibungen als „rechtswidrig" verboten sein soll, dann kann niemand mehr sicher davon ausgehen, dass jedes andere kritische Werturteil gerichtlich unbeanstandet bleibt. Setzte sich die schlecht begründete Auffassung des BGH durch, dann würden Meinungsäußerungen von Abtreibungsgegnern offensichtlich nach anderen Maßstäben bewertet als die von Pazifisten oder Umweltschützern. Dies aber würde nicht nur eine schwerwiegende Verkürzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedeuten, sondern auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), zu dem auch das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gehört.

Es bleibt daher nur zu hoffen, dass das BVerfG diese BGH-Entscheidung aufgrund der inzwischen erhobenen Verfassungsbeschwerde (17) aufhebt.

1) Beide Entscheidungen sind abgedruckt in ZfL 2003, S. 60 ff.
2) Z.B. BVerfGE 82, 272 ff.; 93.266 ff.
3) Z.B. BGH NJW 2000, 3421 ff.; NJW 2002, 1192 f.
4) BVerfGE 7, 198 ff.; 61,1 ff.; 82, 272 ff.; 93, 266 ff
5) BVerfGE 88, 203 ff.; 255; NJW 1999, 841 ff.; 842.
6) Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998. Kn 389 f.
7) In diesem Sinne etwa BGH VersR 1116, 1117.
8) BVerfGE 97. 391 ff., 406.
9) BGH a.a.0.
10) Vergl. z. B. BVerfGE: 82, 272 ff.; 86. 1 ff.
11) BGH NJW 1994, 124 ff.; BVerfG NJW 1999, 2358 f.
12) BGH und BVerfG aa0.
13) BVerfGE 54, 129 ff., 139; NJW 1991, 95 ff., 96.
14) BVerfGE 61, 1 ff., 11.
15) BVerfGE 7. 198 ff, 212; 25, 256 ff., 264; 62, 230 ff., 244 ff.
16) BVerfGE 42, 163 ff., 171.
17) Az: 1 BvR 1139/03.

Thomas Zimmermanns, Köln

Veröffentlicht in ZfL 3/2003, S. 79 (Zeitschrift für Lebensrecht, Nr. 3/2003, S. 82 (Zeitschrift für Lebensrecht, Vierteljahresschrift der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V.)

Quelle Internet-Link ==> http://www.cdl-online.de/leben/abtrei/freih.htm

(LWT)